§ 57 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeit
§ 57 StrG – Straßenaufsichtsbehörden
Straßenaufsichtsbehörde ist:
- 1.
für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;
- 2.
für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen
- a)
in der Landeshauptstadt und in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband Saarbrücken,
- b)
in den übrigen Gemeinden die Landkreise oder kreisfreien Städte.