Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Vierter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren
§ 57 SächsRiG – Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 38 bestimmten Beisitzers.
(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).