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§ 57 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SächsDO – Weitere Beweiserhebung (1)

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, sowie der Gründe für eine nochmalige Vernehmung seitens der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift und seitens des Beamten innerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 gesetzten Frist zu stellen. Ein verspäteter Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Ein verspäteter Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung das Verfahren verzögern würde und er nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht gestellt ist, das Verfahren zu verschleppen, oder wenn er aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).