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§ 57 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Umfang der Beihilfe

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 SächsBhVO – Bemessung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz in dem in § 4 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Pauschalen können gezahlt werden, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

  1. 1.

    Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,

    1. a)

      wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 50 Prozent,

    2. b)

      wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 70 Prozent,

    3. c)

      wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 90 Prozent,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt,

    1. a)

      wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent,

    2. b)

      wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 90 Prozent,

  3. 3.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte oder mit Anspruch auf Übergangsgeld 70 Prozent,

  4. 4.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten,

    1. a)

      die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 90 Prozent; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind,

    2. b)

      in allen anderen Fällen

      1. aa)

        als Witwen oder Witwer 70 Prozent,

      2. bb)

        als Waisen 80 Prozent,

  5. 5.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes 90 Prozent,

  6. 6.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Witwengeld,

    1. a)

      wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, 90 Prozent,

    2. b)

      in allen anderen Fällen 70 Prozent,

  7. 7.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Waisengeld 90 Prozent,

  8. 8.

    berücksichtigungsfähige Erwachsene

    1. a)

      von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 70 Prozent,

    2. b)

      in allen anderen Fällen 90 Prozent,

  9. 9.

    berücksichtigungsfähige Kinder

    1. a)

      von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 80 Prozent

    2. b)

      in allen anderen Fällen 90 Prozent.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für

  1. 1.

    am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer sowie

  2. 2.

    Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.

(3) Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. Bei den anderen beihilfeberechtigten Personen beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, wenn sie Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind, und 70 Prozent, wenn sie Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind. Sind mehr als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, findet Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei den anderen beihilfeberechtigten Personen keine Anwendung. Die beihilfeberechtigten Personen können gegenüber der zuständigen Festsetzungsstelle einvernehmlich und grundsätzlich unwiderruflich erklären, wem der erhöhte Bemessungssatz zuzuordnen ist, sofern nicht aufgrund anderer beihilferechtlicher oder vergleichbarer Regelungen eine feste Zuordnung erfolgt ist. Eine Änderung der Erklärung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Besteht keine Zuordnung nach beihilferechtlichen oder anderweitigen Regelungen und wird die Erklärung nach Satz 4 nicht abgegeben, wird derjenigen beihilfeberechtigten Person der erhöhte Bemessungssatz zugeordnet, die den Familienzuschlag nach § 2 Absatz 1, den Auslandszuschlag nach § 2 Absatz 2 oder vergleichbare Leistungen für das oder die berücksichtigungsfähigen Kinder erhält oder in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vor Beginn der Freistellung erhalten hätte. Die Bestimmung nach den Sätzen 1 bis 6 ist nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht mehr zulässig. Der Bemessungssatz vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. Er vermindert sich auch nicht, wenn aufgrund einer Eheschließung nur noch einer beihilfeberechtigten Person ein erhöhter Bemessungssatz nach Satz 1 zustehen würde.

(4) Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen, bei denen Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b oder c keine Anwendung findet und denen nach § 57 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Fall einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent.

(5) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen in Pflegefällen nach Abschnitt 6 abweichend von den Absätzen 2 bis 4 für

  1. 1.

    Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, wenn

    1. a)

      weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 50 Prozent,

    2. b)

      zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, Witwengeld oder Übergangsgeld 70 Prozent,

  3. 3.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten als

    1. a)

      Witwen oder Witwer 70 Prozent,

    2. b)

      Waisen 80 Prozent,

  4. 4.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder Waisengeld 80 Prozent,

  5. 5.

    berücksichtigungsfähige Erwachsene 70 Prozent,

  6. 6.

    berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.

Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt für den Bemessungssatz von 70 Prozent entsprechend. Der Bemessungssatz vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind.

(6) Der Bemessungssatz für Aufwendungen entpflichteter Hochschullehrkräfte beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach § 3 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein höherer Bemessungssatz zustünde. Wäre eine beihilfeberechtigte Person nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes bei einer beihilfeberechtigten Person ohne Anwendung des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für ihre Aufwendungen 90 Prozent.

(7) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich der in Absatz 5 Satz 1 genannten Aufwendungen 50 Prozent. Soweit die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, sind die Absätze 5, 6 und 10 anzuwenden.

(8) Für erstattungsfähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

(9) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 verbleibender erstattungsfähiger Differenzbetrag zu 100 Prozent erstattet (Differenzkostenbeihilfe). Erstattungsfähige Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung weder Leistungen noch Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 maßgebenden Bemessungssätzen erstattet.

(10) In den Fällen des § 49 Absatz 5 und des § 50 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. In den Fällen des § 55 Absatz 5 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 Prozent.

(11) Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für erstattungsfähige Aufwendungen nach § 48 Absatz 3 und den §§ 48a bis 56 auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Beschränkt sich diese Leistung lediglich auf das Pflegegeld im Sinne von § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie auf die Beihilfe anzurechnen ist.

(12) Für Aufwendungen nach § 36 beträgt der Bemessungssatz 100 Prozent.

(13) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, kann den Bemessungssatz erhöhen

  1. 1.

    für erstattungsfähige Aufwendungen infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die sich die beihilfeberechtigte Person bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, soweit keine Ansprüche auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestehen, und

  2. 2.

    in besonderen Ausnahmefällen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist.

(14) Bei der Berechnung der Beihilfe sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.