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§ 57 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → c) – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 57 SVwVG – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf nach der Pfändung fällig werdende Beträge. Zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche können künftig fällig werdende, in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.