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§ 57 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 SH.LVO – Zuständigkeiten (1)

Bei Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist zuständig:

  1. 1.

    die oberste Dienstbehörde in den Fällen des § 41 Nr. 3 und 5;

  2. 2.

    die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums für die Entscheidung über die übrigen in § 41 zugelassenen Ausnahmen;

  3. 3.

    die oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen des

    1. a)

      § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz sowie Satz 2 und 3, § 16 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 Satz 2 an Stelle der obersten Dienstbehörde;

    2. b)

      § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Mitwirkung bei der Feststellung, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, § 36 Abs. 2 Satz 1 für die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern an Stelle des Finanzministeriums.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).