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§ 57 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 2. – Hauptpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 PersVG – Amtszeit und Geschäftsführung

Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Hauptpersonalrats gelten die §§ 23 bis 25, § 26 (mit Ausnahme der Nr. 4), die §§ 27 bis 30, § 31 (mit Ausnahme des Absatzes 3), die §§ 32 bis 34, § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2, die §§ 38 bis 42 und § 44 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Das Antragsrecht der Dienststelle nach § 30 Abs. 3 entfällt.

  2. 2.

    Die in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen obliegen der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung.