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§ 57 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 57 NatSchG – Aufbau der Naturschutzbehörden (zu § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sind

  1. 1.

    das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr. § 13 Absatz 1 Satz 4 des Nationalparkgesetzes (NLPG) bleibt unberührt.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden vor dem 14. März 2001 hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäftigt waren, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert.