Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 2. Abschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 NLWO – Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. 1.

    Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

  2. 2.

    Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

  3. 3.

    Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

  4. 4.

    Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

  5. 5.

    Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

  6. 6.

    Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle ihres Heimatwahlkreises. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(3) Für die Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen gilt § 48 sinngemäß; hat die wählende Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.

(4) Holt die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat in diesem Fall eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übersendet sie der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle. Sie sorgt dafür, dass alle von ihr entgegengenommenen Wahlbriefe spätestens am Vormittag des Wahltages bei der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle eingehen. Soweit die Gemeinde aufgrund einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 NLWG einen Briefwahlvorstand oder mehrere Briefwahlvorstände bildet, unterbleibt die Übersendung der Wahlbriefe.