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§ 57 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 57 MedienG LSA – Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung

Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 veranstaltet, so ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt den Betreibern der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.