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§ 57 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 57 LWaldG – Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald

(1) Die Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald sind durch eine Satzung zu regeln.

(2) Nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Sinne von § 56 Abs. 1 können sich eine Verfassung geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. In diesem Fall kann ihnen auf Antrag die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die höhere Forstbehörde verliehen werden. Die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nur verliehen werden, wenn eine andere Rechtsform, insbesondere die Rechtsform eines nichtwirtschaftlichen Vereins, einer Genossenschaft oder einer Kapitalgesellschaft, unzumutbar ist und gewährleistet ist, dass der wirtschaftliche Verein nach Umfang und Organisation seine Aufgaben zweckmäßig wahrnehmen kann.

(3) Die höhere Forstbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit zuständig.