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§ 57 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 LWO – Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein von der Briefwahlvorsteherin oder vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Landtagswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 49 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind. Sobald das Briefwahlergebnis feststeht, gibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 52 bekannt und meldet es entsprechend § 53 auf schnellstem Weg der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

(4) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. 1.

    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(5) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 55 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge getrennt verpackt werden, und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 66). § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter in die Schnellmeldung für das Gemeindeergebnis (§ 53) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Gemeinde (§ 58) übernommen.

(7) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter feststellt, dass die nach § 5 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Im Übrigen, insbesondere wenn die nach § 5 erforderliche Zahl von Wahlbriefen nicht erreicht worden ist, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall zu treffen.