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§ 57 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 LWO – Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. 1.

    Der Wahlberechtigte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.

  2. 2.

    Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (blau) und verschließt diesen.

  3. 3.

    Er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

  4. 4.

    Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und verschließt diesen.

  5. 5.

    Er übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 6 Abs. 3 Briefwahlvorstände gebildet, legt der Kreiswahlleiter fest, wo die Wahlbriefe eingehen müssen.

(3) Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend; hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, zu welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat in diesem Fall eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übersendet sie der nach Absatz 2 zuständigen Stelle. Sie sorgt dafür, dass alle von ihr entgegengenommenen Wahlbriefe spätestens am Vormittag des Wahltages dort eingehen.