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§ 57 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Richter, Staatsanwälte und badische Amtsnotare

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 LVO – Staatsanwälte (1)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.

(2) § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von der Anstellung ab.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).