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§ 57 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 KomHVO – Übergangsvorschrift

(1) Für Kommunen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Eröffnungsbilanz erstellt haben oder die bei der Erstellung ihrer Eröffnungsbilanz weiter fortgeschritten sind, haben die in diesem Rahmen getroffenen Festlegungen Bestand, solange sie nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 662) oder der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648) erstellt worden sind.

(2) Für die Haushaltsplanung und -ausführung der Haushaltsjahre 2016 und 2017 sowie die Vorschriften des Jahresabschlusses, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können die Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648) weiter Anwendung finden.