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§ 57 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 KWO – Ersatzleute

(1) Ist bei Verhältniswahl der Wahlvorschlag in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert, so sind Ersatzpersonen eines über die Gebietsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der Gebietsliste und Ersatzpersonen eines über die Bereichsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der betreffenden Bereichsliste. Fallen der Gebietsliste oder einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, findet § 44 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Hat Mehrheitswahl stattgefunden, so werden die Ersatzleute nach den Vorschriften des § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 4 des Kommunalwahlgesetzes und des § 55 Abs. 2 festgestellt.

(3) Bei Feststellung der Ersatzleute ist zu prüfen, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch vorliegen.

(4) § 56 gilt für Ersatzleute entsprechend.