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§ 57 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 KWG – Wahlen zu den Ortsbeiräten

(1) Jeder Ortsbezirk bildet ein Wahlgebiet.

(2) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Wahlausschuss ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuss, soweit diese gleichzeitig mit den Wahlen zu den Ortsbeiräten stattfindet. Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Ortsbeirats nicht zu Stande oder wird ein Ortsbezirk während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats gebildet oder sinkt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats unter die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl und ist eine Ergänzung des Ortsbeirats auf mindestens die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl durch Nachrücken von Ersatzpersonen nicht möglich, so bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuss für die Neuwahl des Ortsbeirats. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat.

(3) Die Bestimmungen über verbundene Wahlen gelten auch für gleichzeitig stattfindende Wahlen zu den Ortsbeiräten.