Gesetze

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§ 57 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

X. – Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 57 KWG LSA – Bürgerentscheid

Auf die Durchführung des Bürgerentscheides finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 entsprechende Anwendung. Der Stimmzettel muss die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten.