§ 57 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
NEUNTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid
§ 57 KWG – Feststellung des Ergebnisses
1Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. 2Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.