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§ 57 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 57 KWG – Feststellung des Ergebnisses

1Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. 2Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.