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§ 57 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 JAPO – Zweck und Bedeutung der Prüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) und soll feststellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel der Ausbildung (§ 44 Abs. 1) erreicht haben und ihnen deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) und die Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen zuzusprechen sind.