§ 57 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte
§ 57 HmbRiG – Von der Mitbestimmung ausgenommene Angelegenheiten
Von der Mitbestimmung durch den Richterrat sind ausgenommen:
- 1.
Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Nummern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15 erfasst werden;
- 2.
Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu beteiligen ist (Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg);
- 3.
Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist (§ 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8);
- 4.
Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen.