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§ 57 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HeilBerG – Übergangsregelung

(1) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, darf sie nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Bestimmung beenden. § 54 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 57 dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.