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§ 57 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Achter Abschnitt – Sanierung von Gewässerverunreinigungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 57 HWG – (zu § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Sanierung von Gewässerverunreinigungen

(1) 1Für Gewässerverunreinigungen, die keine Gewässerschäden im Sinne des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes sind, sind von den Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. 2Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen. 3Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Gesamtrechtsnachfolgerin oder der Gesamtrechtsnachfolger einer in § 6 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Person verantwortlich ist.

(2) 1Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. 2Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. 3Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.

(3) 1Sind für eine Verunreinigung mehrere Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Dies gilt auch, wenn sich mehrere Verunreinigungen miteinander vermischen.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, insbesondere durch Ablagerungen, Unfälle und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Abwasseranlagen und -einleitungen, können insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten der verantwortlichen Person angeordnet werden.

(5) Die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen nach § 63 und die besonderen Rechtsvorschriften zum Bodenschutz und zur Altlastensanierung bleiben unberührt.