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§ 57 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Landesverwaltung im Landkreis

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 57 HKO – Kostenerstattung

Für die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt.