Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Siebenter Titel – Untersuchung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 57 HDO

(1) Die Einleitungsbehörde muss das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 58a Abs. 1), einstellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird,
  4. 4.
    ein Ruhestandsbeamter nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes infolge einer gerichtlichen Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach § 11a von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 58a Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Falle auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 25 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Im Falle des § 30 ist eine Einstellung gemäß Abs. 2 Satz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beamten nur zulässig, wenn sie damit begründet wird, dass kein Dienstvergehen vorliegt.

(4) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Im Falle der Einstellung nach Abs. 2 Satz 1 gilt § 30 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(5) In den Fällen des Abs. 1 und 2 gelten § 23 Abs. 2 und § 28 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).