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§ 57 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 57 DG LSA – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet über die Disziplinarklage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(2) Es dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

  1. 1.
    auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder
  2. 2.
    die Disziplinarklage abweisen.