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§ 57 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 2. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 57 BayLTGeschO – Unterbreitung und Beratung

(1) Volksbegehren werden dem Landtag entsprechend dem Art. 74 BV und den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes unterbreitet.

(2) 1Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen, jedoch binnen dreier Monate nach Unterbreitung zu behandeln und, wenn sie der Landtag nicht unverändert annimmt, mit einem eigenen Gesetzentwurf oder ohne einen solchen der Staatsregierung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Volksentscheid innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbreitung stattfinden kann. 2Über einen aus der Mitte des Landtags eingebrachten Antrag, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf im Sinn von Satz 1 vorzulegen, findet nur eine Lesung statt.