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§ 57 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 57 BHKG – Anhörung von Verbänden

Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.