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§ 57 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 AbgG – Beendigung der Rechtsstellung

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt

  1. 1.

    bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

  2. 2.

    bei Auflösung der Fraktion,

  3. 3.

    mit dem Ende der Wahlperiode,

  4. 4.

    mit dem Verbot einer Partei, aus deren Mitgliedern sich die Fraktion zusammensetzt.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 des Absatzes 1 findet eine Liquidation statt. Im Falle der Nummer 3 des Absatzes 1 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Landtag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.