§ 573 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß
§ 573 HGB – Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Zu § 573: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).