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§ 56 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 VerfGGBbg – Voruntersuchung

(1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muss sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.