§ 56 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)
§ 56 VerfGGBbg – Voruntersuchung
(1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muss sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.