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§ 56 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürWaldG – Auflösungsverfahren

(1) Die oberste Forstbehörde stellt die Auflösung der Waldgenossenschaft im Falle des § 55 Abs. 1 und 2 in einem Bescheid fest. Der Bescheid ist im Falle des § 55 Abs. 1 dem Mitglied, im Falle des § 55 Abs. 2 der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Auflösung der Waldgenossenschaft nach § 55 Abs. 3 ist unter Darlegung der Voraussetzungen von der Waldgenossenschaft bei der obersten Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung vor, so erlässt die oberste Forstbehörde einen Bescheid. Der Bescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Auflösung bestellt die oberste Forstbehörde zur Abwicklung der verbleibenden Rechtsgeschäfte einen Liquidator; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.