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§ 56 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürLWG – Vorprüfung des Einspruchs

(1) Der Wahlprüfungsausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt so weit auf, dass über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss gefasst werden kann.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und nach Absatz 3 Satz 2 und 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.