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§ 56 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürKWO – Amtshilfe (1)

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 1994 leistet die zuständige Meldebehörde die erforderliche Amtshilfe. Der Gemeindewahlleiter legt im Benehmen mit der Meldebehörde insbesondere das Verfahren für die Übermittlung der erforderlichen Daten zur Aufstellung und zum Abschluss des Wählerverzeichnisses, für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, zur Prüfung und Bescheinigung der Wählbarkeit von Bewerbern, der Wahlberechtigung von Unterzeichnern eines Wahlvorschlags und der Wahlberechtigung im Falle der Leistung von Unterstützungsunterschriften fest. Die Meldebehörde informiert die Gemeinde über alle melderechtlichen Vorgänge, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit betreffen können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).