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§ 56 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Zweiter Unterabschnitt – Klage des Beamten

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürDG – Klage des Beamten

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO finden entsprechende Anwendung. Für die Frist und die Form gelten die §§ 74 und 81 VwGO entsprechend. Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne triftigen Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, so findet die Bestimmung über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entsprechend Anwendung. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 4 gehemmt.

(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der dieser sich schriftlich äußern kann und die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat.