§ 56 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 56 ThürBG – Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.