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§ 56 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt II – Aufnahme in die Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SchulG – Übergang in die Sekundarstufe I

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Die Grundlage der Entscheidung bildet ein verbindliches und zu dokumentierendes Beratungsgespräch in der besuchten Grundschule (Absatz 2). In der Primarstufe der Gemeinschaftsschule erfolgt dies nur, wenn die Erziehungsberechtigten einen Schulwechsel erwägen. Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.

(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung. Die Klassenkonferenz gibt dementsprechend eine schriftliche, nicht aber elektronische Förderprognose ab, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Förderprognose der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule gebunden. Sie ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose eine durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgesetzte Durchschnittsnote erreicht oder überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn sie an einem weiteren Beratungsgespräch teilgenommen haben.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. An Schulen, an denen zwei erste Fremdsprachen fortgesetzt werden, wird für jede der Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren durchgeführt. Im Fall der Übernachfrage gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Schulplätze für jede erste Fremdsprache gesondert vergeben werden. Soweit die vorhandenen Plätze innerhalb einer Fremdsprache nicht vollständig durch Schülerinnen und Schüler mit dieser Fremdsprache besetzt werden können, werden diese freien Plätze dem Aufnahmeverfahren der anderen Fremdsprache zugeordnet.

(5) Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 die Probezeit nicht besteht und nicht versetzt wird, wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 7 Leistungsrückstände aufweisen, die eine Versetzung gefährdet erscheinen lassen, sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren oder seinen Erziehungsberechtigten spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen.

(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme - nach Abschluss des vorrangig durchzuführenden Aufnahmeverfahrens nach § 37 Absatz 4 - nach folgendem Verfahren:

  1. 1.

    Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 nicht ausgewählt worden sind. Soweit nach Berücksichtigung der Härtefälle und der Geschwisterkinder Schulplätze unbesetzt bleiben, erhöht sich die Anzahl der nach Nummer 2 zu vergebenden Schulplätze entsprechend.

  2. 2.

    Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.

  3. 3.

    30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen. Befinden sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren, führt die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden.

Das Aufnahmeverfahren nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe, dass in die Jahrgangsstufe 7 zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe aufrücken. Abweichend von den Nummern 2 und 3 werden an der Gemeinschaftsschule nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder alle verbleibenden Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten. Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen.

(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen (§ 41 Absatz 5), in dem die Schule liegt. Kann die Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule nicht aufgenommen werden oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die gewünschte Schulart eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule, ist eine Zuweisung in die jeweils andere Schulart zulässig, wenn dies wegen nicht ausreichender Plätze in einer der Schularten erforderlich ist.

(8) Für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 4 oder § 18 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren und die Kriterien für die Förderprognose, die Festsetzung der Durchschnittsnote nach Absatz 3 Satz 3 und die verbindlichen Beratungsgespräche gemäß Absatz 2 und 3,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen:

    1. a)

      Leistung und Kompetenzen,

    2. b)

      Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den Ausprägungen des Schulprogramms,

    3. c)

      das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens;

    die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt,

  3. 3.

    besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1,

  4. 4.

    die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b finden an der Gemeinschaftsschule die Leistung und das Leistungsbild als alleinige Aufnahmekriterien keine Anwendung, das Eignungsfeststellungsverfahren nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c darf nicht allein auf Leistungskriterien abstellen. In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen.