Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 SächsJAPO – Ergänzungsvorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.

(2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt oder ganz erlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist.