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§ 56 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → c) – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 SVwVG – Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(2) Im Saarland kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Pflichtigen und Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,

  2. 2.

    der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Landesrecht dies zulässt.