§ 56 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 56 SVG – Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
1Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2§ 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.
Zu § 56: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.