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§ 56 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 13 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SBKG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 keine Folge leistet,
  2. 2.
    der Anzeigepflicht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. 3.
    trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
  4. 4.
    entgegen § 38 Abs.1 eine Gefahr nicht meldet,
  5. 5.
    entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
  6. 6.
    gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.