Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 56 SAIG – Urteil
(1) Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit einfacher Mehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung. Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Die verurteilte Person ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.
(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzenden zu unterzeichnen. Bei Verhinderung einer oder eines Beisitzenden unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Je eine Ausfertigung ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft sowie den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.