§ 56 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren
§ 56 RiG M-V – Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter
In Disziplinarverfahren, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.