§ 56 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil III – Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
§ 56 NStrG – Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten
Die Aufgaben aus der Straßenbaulast, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen, hat im gemeindefreien Gebiet (Bezirk) der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter) zu erfüllen. Die Vorschriften über sonstige öffentliche Straßen finden Anwendung.