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§ 56 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 56 NStrG – Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

Die Aufgaben aus der Straßenbaulast, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen, hat im gemeindefreien Gebiet (Bezirk) der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter) zu erfüllen. Die Vorschriften über sonstige öffentliche Straßen finden Anwendung.