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§ 56 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 2. Abschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 NLWO – Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten

(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde an, dass ein beweglicher Wahlvorstand die Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahlberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner Wahlscheine aus.

(2) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.