§ 56 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Vierter Abschnitt – Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 56 NJG – Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig,
- 1.
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und
- 2.
Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.