§ 56 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 56 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und stellt fest:
- 1.die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
- 4.die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
- 5.die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen,
- 6.die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen Landesstimmen.