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§ 56 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
  5. 5.
    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen,
  6. 6.
    die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen Landesstimmen.