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§ 56 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 4 – Anforderungen an Abwasseranlagen, Einleitungen und Selbstüberwachung

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 56 LWG – Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt sind. Berühren sie bauaufsichtliche oder straßenbauliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Straßenbaubehörde eingeführt. Zur Unterhaltung der Abwasseranlagen gehört auch die Erhaltung der Bausubstanz.

(2) Zur Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche die Ablaufwerte (Konzentrationen und Frachten) verschlechtern, vorzubeugen. Bei Betriebsstörungen, die zur Überschreitung von Ablaufwerten geführt haben, oder bei unvermeidlichen Reparaturen, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 1 und 2 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.