§ 56 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1a – Verwaltungshandeln durch Verordnung
§ 56 LVwG – Form der Verordnungen
(1) Verordnungen müssen
- 1.als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
- 2.die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthalten,
- 3.auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das. Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
- 4.das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Verordnungen sollen
- 1.in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
- 2.den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.