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§ 56 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1a – Verwaltungshandeln durch Verordnung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LVwG – Form der Verordnungen

(1) Verordnungen müssen

  1. 1.
    als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
  2. 2.
    die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthalten,
  3. 3.
    auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das. Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
  4. 4.
    das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. 5.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

(2) Verordnungen sollen

  1. 1.
    in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. 2.
    den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.