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§ 56 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 56 LRiG – Verfahren der Mitwirkung

(1) Eine Maßnahme, die der Mitwirkung des Richterrats unterliegt, bedarf seiner Zustimmung, soweit nicht der für Justiz zuständige Minister oder sein Vertreter im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 5 persönlich entscheidet.

(2) 1Die zuständige Dienststelle unterrichtet den Richterrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Soweit erforderlich, erörtert sie die Maßnahme mit ihm. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des Antrags bei dem Vorsitzenden des Richterrats schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert.

(3) 1Wird die Zustimmung verweigert, so kann die zuständige Dienststelle innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der nächsthöheren Dienststelle vorlegen. 2Nächsthöhere Dienststelle ist

  1. 1.

    der Präsident des übergeordneten Gerichts, wenn der Direktor eines Amtsgerichts, Arbeitsgerichts oder Sozialgerichts zur Entscheidung befugt war,

  2. 2.

    der Präsident des Oberlandesgerichts, wenn der Präsident eines Landgerichts oder Amtsgerichts zur Entscheidung befugt war,

  3. 3.

    der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Präsident eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung befugt war,

  4. 4.

    der Präsident des Landessozialgerichts, wenn der Präsident eines Sozialgerichts zur Entscheidung befugt war,

  5. 5.

    im Übrigen die oberste Dienstbehörde und, im Falle der Nichteinigung, der für Justiz zuständige Minister oder sein Vertreter persönlich; dies gilt auch, wenn die oberste Dienstbehörde für die Angelegenheit zuständig war.

3Die Vorschriften des Absatzes 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Richterrats die nach § 52 Abs. 3 oder 4 zuständige Richtervertretung tritt. 4Wird die Zustimmung auch auf der nächsten Stufe verweigert, gelten die Sätze 1 bis 3, bis die Angelegenheit dem für Justiz zuständigen Minister oder seinem Vertreter persönlich zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

(4) 1Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, schriftlich bei der zuständigen Dienststelle beantragen. 2Diese gibt dem Richterrat innerhalb eines Monats bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. 3Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen. 4Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend, wobei das Vorlagerecht nach Absatz 3 Satz 1 dem jeweiligen Richterrat zusteht.

(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen.